Allgemeine
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf- und Werkverträge
I.
Allgemeines
1. Geltung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch
für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese Bedingungen
im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres
Vertragspartners - nachstehend Besteller - wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss
nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
A. Unsere Angebote sind freibleibend.
B. Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
4. Eigentumsvorbehalt
A. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und im Geschäftsverkehr
mit Unternehmen solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt sind.
B. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterzuveräußern, so lange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.
Im Einzelnen gilt folgendes,
a.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für und als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung
oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile
finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend
Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf
oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werkverträgen mit
allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die
Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe
unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest
eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt
oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis
vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes
entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der
Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen
mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller
hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung
in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der
Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretenden Forderung
gegen den Factor an uns ab,. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer
gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis
hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
d. Der Besteller ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er
sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung
aus dem Weiterverkauf vorbehält.
e. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt
bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung
durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst
einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine
genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen
und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum
usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte zu gestatten.
f. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen,
sind bis zur Überweisung an uns gesondert für uns aufzuheben.
g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir
unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
C. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung
gegen den Besteller um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe verpflichtet.
D. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Besteller sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir aufgrund
unseres Vorbehaltes Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns
auf der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
E. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im
üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen
ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Erfüllungsort/Gerichtsstand
A. Erfüllungsort ist unser Sitz.
B. Gerichtsstand ist unser Sitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand
in Anspruch zu nehmen.
6. Anzuwendendes Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet deutsches
Recht Anwendung.
II.
Bauleistungen
Übernehmen wir Bauleistungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen zu
Ziffer I. und ergänzend die Bestimmungen der VOB/B. Die nachstehenden
unter Ziffer III. aufgeführten Bestimmungen gelten ausschließlich für
Kaufverträge, also für den Fall, indem wir keine Bauleistungen anbringen.
III.
Kaufverträge
1. Allgemeines
Für Kaufverträge gelten die Bestimmungen unter Ziff.
I. (Allgemeines) und die nachstehenden Bestimmungen.
2. Preise
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise
ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen sind wir berechtigt, Preissteigerungen
von Material, Erhöhung der Personalkosten und üblichen Abgaben, unsere
Vertragspreise nachträglich verhältnismäßig zu erhöhen. Dies gilt jedoch
nur, wenn die Waren erst nach Ablauf von mindestens 4 Monaten nach Vertragsschluss
geliefert werden sollen.
3. Lieferung
A. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen plus/minus 10% sind zulässig. Vereinbarte Preise erhöhen
oder ermäßigen sich entsprechend.
B. Lieferungen frei Baustelle bedeutet Lieferung unter der Voraussetzung
einer befahrbaren Anfahrtstrasse. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen.
Wartezeiten werden berechnet.
C. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn
wir ausnahmsweise Lieferung frei Haus vereinbart haben.
D. Liefertermine und Lieferfristen gelten annähernd.
E. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen,
auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens
um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf
die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst
mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch
höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder
von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass
wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert
werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise
vom Vertrage zurückzutreten.
F. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollten wir
also durch von uns nicht zu vertretende Umstände von unserem Vorlieferanten
nicht beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, ist der Besteller und sind wir zum Rücktritt berechtigt,
Schadensersatzansprüche in diesem Fall sind ausgeschlossen.
4. Zahlung
A. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
B. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12%,
mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) jährlich zu
ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz eins 8% über dem Basiszinssatz
übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden
nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
C. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen
sofort fällig.
D. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche
Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt,
Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann,
wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich
bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung
trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist
nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen,
es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch
den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben
Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
6. Mängelansprüche/Schadensersatz
A. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer
Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen
dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt
vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind.
B. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug und den §§ 280 ff BGB
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch des Bestellers
beruht
a. auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn
sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch
uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht
ist oder
b. bb) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen
oder
c. cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung, einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch
gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden
der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
C. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko
oder eine Garantie übernommen haben.
7. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche des Bestellers aufgrund
von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
A. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
B. es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2
BGB oder
C. der Mangel beruht auch einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch
uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen a) bis c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung
und über den Neubeginn der Verjährung.
Februar 2002
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